Der Behindertenbeirat informiert: Impfzentren in Brandenburg barrierefrei

03. 02. 2021

Wichtige Informationen zur Corona- Impfung im Landkreis Teltow-Fläming für Menschen mit Behinderung

Impfzentren in Brandenburg barrierefrei

In Brandenburg soll auch für Menschen mit Behinderungen und Senioren ein leichter Zugang zu den Corona-Impfzentren gewährleistet werden. „Selbstverständlich sind alle Impfzentren barrierefrei“, informiert das Gesundheitsministeriums des Landes Brandenburg.

In der Konzeption der Impfzentren sei Barriere-Armut berücksichtigt worden, sagte ein Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung. So seien Rollstühle ebenso vorhanden wie Rampen oder Aufzüge. In der Beschilderung sei großer Wert auf leicht verständliche Piktogramme gelegt worden. Zudem würden die Impflinge von geschulten Lotsen durch die Impfzentren geführt. Die Hotline zur Terminvereinbarung sei in Abstimmung mit dem Gehörlosenverband konzipiert worden.

Das Impfzentrum in Luckenwalde soll, lt. Mitteilung des Landes Brandenburg, am 2. Februar 2021 öffnen.

Adresse des Impfzentrums: Fläminghalle, Weinberge 39, 14943 Luckenwalde,

                 vom Bahnhof Luckenwalde 850 m / ca. 15 Minuten Fußweg entfernt

Grundsätzlich ist der Landkreis weder für die Strategie noch für die Terminvergabe verantwortlich – das liegt einzig und allein in den Händen des Landes Brandenburg und der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg.

In der Impfverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium festgelegt, wer zuerst geimpft wird:

Höchste Priorität haben demnach folgende Personen:

Personen im Alter von 80 Jahren und älter, Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen sowie das dortige Personal, Personal in der ambulanten Altenpflege, Personal in medizinischen Einrichtungen mit besonders hohem Ansteckungsrisiko, Personal, das in medizinischen Einrichtungen regelmäßigen Personen behandelt, betreut oder pflegt, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin

Nur diese Personengruppen können aktuell telefonisch einen Termin vereinbaren. Sobald weitere Personengruppen Impftermine vereinbaren können, wird darüber im Internetauftritt www.brandenburg-impft.de

und in der Presse informiert.

Kostenübernahme von Krankenbeförderungen für Fahrten zum Impfzentrum für den berechtigten Personenkreis

Der Transport zum Impfzentrum ist eine Leistung nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V („Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.“)

Voraussetzung ist, dass die Person zum priorisierten Personenkreis gehört, nicht selbstständig in das Impfzentrum gelangen kann und nicht durch mobile Impfteams geimpft wird. Außerdem erfolgt der Transport nur in das nächstgelegene Impfzentrum.

So hat es der GKV-Spitzenverband festgelegt (Rundschreiben 2021/025 vom 08.01.2021).

Vertragsärzte können also in begrenztem Umfang impfberechtigten und mobilitätsbeeinträchtigten Personen (GKV-Versicherte) eine Krankenfahrt zum nächsten erreichbaren Impfzentrum verordnen.

In Anlehnung an die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Patienten kann nicht durch ein mobiles Impf-Team oder durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt werden und es liegt eine Mobilitätsbeeinträchtigung vor.

Zu den Patienten mit entsprechender Mobilitätsbeeinträchtigung gehören:

  • Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen „aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, „BI" für Blindheit oder „H" für Hilflosigkeit enthält,
  • Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Diese Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt zum Impfzentrum mit einem Taxi oder Mietwagen ihrer Krankenkasse nicht zur Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung gilt als erteilt. Sollten Fahrten zum Impfzentrum mit einem Krankentransportwagen notwendig sein, so müssen die Patienten die Verordnung vor Fahrtantritt genehmigen lassen.

Auf Nachfrage haben die Krankenkassen im Land Brandenburg eine Zusage in dem dargelegten Umfang gegeben.

https://www.kvbb.de/praxis/verordnungen/ansicht-news/article/krankenbefoerderungen-fuer-fahrten-zum-impfzentrum/1/

 

Behindertenbeirat der Stadt Ludwigsfelde

 

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